Die nachfolgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen.

Die 7 Grundrechte:

Diese beziehen sich auf das Kapitel „Gemeinschaft“ und dienen als zusätzliche Ausführungen für die dort genannten „Grundrechte“.
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Versammlungsfreiheit und die Achtung des Rechts auf Tarifverhandlungen

Arbeitnehmende, die einer Gewerkschaft beitreten, dürfen nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft diskriminiert oder entlassen werden.

Abschaffung jeglicher Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich disziplinarischer Maßnahmen

 Arbeitnehmende dürfen jederzeit ihren Arbeitsplatz verlassen. Es darf kein Teil des Gehalts, der Sozialleistung, des Eigentums oder der Dokumente eines Mitarbeitenden einbehalten werden, um eine Person zur Weiterarbeit zu zwingen. Zudem dürfen keine Überstunden erzwungen werden, um eine bereitgestellte Gegenleistung zu kompensieren.

Keine Kinderarbeit (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse junger Arbeitnehmenden)

 Die internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat das allgemeine Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit auf 15 Jahre festgelegt (bzw. 13 Jahre für geringfügige Arbeit). Bevor jemand angestellt werden kann, muss nach dem Alter gefragt werden. Zudem muss eine Kopie des Reisepass oder des Personalausweises in der Personalakte aufbewahrt werden.

Keine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Entscheidungen über Neueinstellungen, Löhne, Beförderungen, Schulungen, Disziplinarmaßnahmen, Pensionierungen und Kündigung müssen stets auf objektiven Kriterien beruhen und dürfen nicht mit direkten oder indirekten Diskriminierungen verbunden sein. Gleichzeitig gilt, dass gleiche Arbeit am gleichen Standort auch gleich bezahlt werden muss. Das bedeutet, dass alle Mitarbeitenden entsprechend ihrer Fähigkeit gleichbehandelt werden und nicht aufgrund ihres Geschlechts, Alters, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, sexueller Orientierung oder körperlichen Fähigkeit beurteilt werden.

Faire Entlohnung

Ihre Mitarbeitende müssen offiziell Verträge und Lohnabrechnungen erhalten, regelmäßig bezahlt werden und mindestens den (gesetzlichen) Mindestlohn verdienen. Es ist wichtig, einen Lohn zu zahlen, der existenzsichernd ist und ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Überstunden müssen bezahlt werden.

Faire Arbeitszeiten

 Es gilt eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, die in Ausnahmefällen durch Überstunden um 12 Stunden pro Woche erhöht werden kann. Dazwischen muss für ausreichend Freizeit gesorgt sein.

Gesundheit und Sicherheit

 Mitarbeitende müssen bei Bedarf mit einer effektiven persönlichen Schutzkleidung (PSA) ausgestattet sein und darin geschult werden, ihre Arbeit sicher auszuführen.

EmpCo-Richtlinie

Im Rahmen des Europäischen Green Deals gilt seit dem 27. September 2026 die Empowering Consumers Directive (EmpCo-Richtlinie). Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen ("Greenwashing") zu schützen und fundierte Kaufentscheidungen zu fördern.

Die Vorschriften richten sich in erster Linie an die Kommunikation gegenüber Endverbrauchern (B2C). Sie können jedoch auch für Unternehmen relevant sein, wenn Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen für Verbraucherinnen und Verbraucher sichtbar sind.

Für Gastronomiebetriebe könnte dies folgendes betreffen:

  • Speisekarten und Produktbeschreibungen
  • Websites und Social-Media-Kanäle
  • Werbematerialien
  • Nachhaltigkeits- und Qualitätslabel

PPWR-Verordnung

Am 11. Februar 2025 ist die Verordnung Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR-Verordnung) in Kraft getreten und findet seit dem 12. August 2026 Anwendung. Sie ist auch Teil des Europäischen Green Deals. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Umweltauswirkungen von Verpackungen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verringern.

Die Vorschriften richten sich an Hersteller, Importeure, Händler und Verwender von Verpackungen. Sie betreffen unter anderem die Gestaltung, Kennzeichnung, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Entsorgung von Verpackungen sowie die Vermeidung unnötiger Verpackungen.

Für Gastronomiebetriebe können insbesondere folgende Bereiche relevant sein:

  • Mehrweg- und Wiederverwendungslösungen für Speisen und Getränke zum Mitnehmen
  • Take-away- und Serviceverpackungen
  • Vermeidung unnötiger Verpackungen
  • Einsatz recyclingfähiger Verpackungen
  • Zusammenarbeit mit Lieferanten bei der Reduzierung von Verpackungsabfällen
    Die Anforderungen werden schrittweise umgesetzt. Daher empfiehlt es sich, die Entwicklung der Vorschriften regelmäßig zu verfolgen und Verpackungslösungen frühzeitig zu überprüfen.